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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Leistungsumfang

Das Mitglied ist berechtigt sämtliche dem Training dienenden Einrichtungen (fortlaufend „Einrichtungen“ genannt) während der offiziellen Öffnungszeiten des EFC-Gym uneingeschränkt zu nutzen. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Änderungen der Öffnungszeiten, sowie des Leistungsangebots sind vorbehalten.

Die Einrichtungen sind für maximal vier Wochen im Jahr (aufgeteilt in jeweils zwei Wochen) betriebsbedingt geschlossen (Betriebsurlaub). Der Betriebsurlaub wird rechtzeitig vorher, mindestens jedoch zwei Monate vor Beginn des Betriebsurlaubs, bekanntgegeben.

An gesetzlichen Feiertagen kann die EFC-Gym geschlossen bleiben. Dies ist im Mitgliedsbeitrag bereits berücksichtigt.

2. Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
a) Die mit der Mitgliedschaft erworbenen Nutzungs- und Teilnahmerechte sind nicht auf Dritte übertragbar.

b) Das Mitglied verpflichtet sich gegenüber EFC-Gym, die ihm ausge- händigte Zugangsberechtigung nur höchstpersönlich zu verwenden und nicht Dritten zu überlassen. Das Mitglied verpflichtet sich weiterhin, jeden Verlust der Zugangsberechtigung EFC-Gym unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3. Haftungsbeschränkung
a) EFC-Gym haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EFC-Gym sowie deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht von EFC-Gym zählt insbesondere (aber nicht ausschließlich) die fortlaufende Bereitstellung der in Ziffer 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Einrichtungen.

b) Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in eine Einrichtung zu bringen. Von Seiten EFC-Gym werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für eingebrachte Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren von Geld- oder Wertgegenständen in einem durch EFC-Gym zur Verfügung gestellten Spind begründet keinerlei Pflichten von EFC-Gym in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände.

3. Hausordnung
Bei Nutzung der Einrichtungen unterliegt das Mitglied der jeweils geltenden Hausordnung.

4. Gesundheit des Mitglieds
a) Sowohl die Nutzung der Einrichtung als auch die Teilnahme an sämtlichen angebotenen Leistungen durch EFC-Gym sind dem Mitglied nur dann gestattet, wenn er hierfür gesundheitlich geeignet ist.
b) Das Mitglied bestätigt hiermit, dass es sportgesund ist. Im Zweifelsfalle hat das Mitglied aus eigener Initiative vor Trainingsbeginn einen Arzt aufzusuchen.

5. Tarifinformationen

a) Spezialtarife (Kinder-/Studententarif)

Sofern für das Mitglied ein Spezialtarif (Kinder-/Studententarif) einschlägig ist, so ist dieser nur so lange gültig, bis der Grund für den Spezialtarif weggefallen ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt der ausgewiesene Erwachsenentarif als vereinbart.

b) Abbuchungszyklus

Sofern der Beitrag monatlich im Rahmen des Sepa- Lastschriftenverfahrens abgebucht wird, erfolgt die Abbuchung jeweils zum ersten Tag eines jeden Monats oder (falls dieser Tag kein Bankarbeitstag ist) am darauffolgenden Bankarbeitstag.

c) Rücklastschrift

Ist es nicht möglich, den Betrag abzubuchen, erfolgt eine schriftliche Information; die hierdurch entstehenden zusätzlichen Gebühren (Gebühr für die Rücklastschrift und eine Mahngebühr in Höhe von 5,90 Euro) trägt das Mitglied.

d) Verzugsfolgen

Kommt das Mitglied schuldhaft mindestens 2 Monatsbeiträgen in Zahlungsverzug, ist EFC-Gym berechtigt, dem Mitglied den Zugang bis zum vollständigen Ausgleich des Rückstandes gemäß § 320 Abs. 1 BGB zu verwehren. Der Bestand der Mitgliedschaft bzw. die Zahlungsverpflichtung des Mitglieds bleiben hiervon unberührt.

5. Tarifbedingungen; Beitragsanpassung
Der gewählte Tarif und die darin ausgewiesenen Preise sind grundsätzlich für den Zeitraum der ersten Vertragslaufzeit (Erstlaufzeit) bindend.

Nach Ablauf der Erstlaufzeit, frühestens jedoch nach dem Ablauf von 12 Monaten, ist EFC-Gym zur Beitragsanpassung um bis zu maximal 5 % jährlich berechtigt, um die mit den bereitgestellten Diensten verbundenen Gesamtkosten besser darzustellen und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Preis und Leistung zu gewährleisten. Die Höhe der Beitragsanpassung orientiert sich allein an der Kostensteigerung und wird diese nicht übersteigen.

Beispiele für Kostenelemente, die den Preis der bereitgestellten Tarif-Angebote beeinflussen sind Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung der bereitgestellten Dienste, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z. B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, Geräte, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben etc.

Eine Beitragsanpassung darf durch EFC Gym dabei nur vorgenommen werden, wenn die (nicht abschließend) aufgezählten Kostenelemente zur einer Steigerung der Gesamtkosten von EFC Gym um 3 % jährlich (gemessen am Vorjahr) führt.

Sollten die durch EFC Gym für die Unterhaltung der angebotenen Dienste jährlich anfallenden Gesamtkosten um mehr als 3 % sinken, so reduziert der von den Mitgliedern zu zahlende Beitrag sich entsprechend. Mindestens ist von den Mitgliedern jedoch der bei Vertragsschluss vereinbarte Preis für die bereitgestellten Leistungen zu zahlen.

Alle Preisänderungen gelten frühestens 30 Tage nach Mitteilung dieser an die Mitglieder.

Im Falle der Beitragsanpassung steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu, welches innerhalb der vereinbarten Kündigungsfrist (4 Wochen, s. § 6 a) Abs. 2 dieser Bedingungen) nach Mitteilung der beabsichtigten Preisanpassung auszuüben ist.

6. Laufzeit und Fristen

a) Verlängerung und ordentliche Kündigung
Sofern der Vertrag nicht unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Ablauf der vereinbarten Erstlaufzeit schriftlich gekündigt wird, verlängert er sich automatisch um einen Monat. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung maßgebend.

Nach erfolgter Vertragsverlängerung sind die Mitgliederverträge jeweils monatlich (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende) kündbar.

b) Sonderkündigungsrecht EFC-Gym
EFC-Gym behalten sich vor, bei unangemessenem Verhalten des Mitglieds die Mitgliedschaft sofort, einseitig und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied mit den Zahlungen zweier Monatsbeiträge in Verzug befindet oder (gemäß Ziffer 6 c) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) der Vertrag für die Dauer von mehr als 12 Monaten stillgelegt worden und nach Ablauf von 12 Monaten mit einer Widererlangung der Trainingsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

c) Stilllegung des Vertrages
Auf schriftlichen Antrag hin kann der Vertrag unter folgenden Umständen vorübergehend stillgelegt werden: (i) Eintritt einer Schwangerschaft, (ii) Bei Eintritt einer Erkrankung, aufgrund derer die fortgesetzte Nutzung der Angebote der EFC-Gym unmöglich oder schädlich wäre (fortan „Trainingsunfähigkeit“ genannt). In diesen Fällen ist die Vorlage eines Attests eines in Deutschland ansässigen Facharztes erforderlich, in dem auch die voraussichtliche Dauer der Trainingsunfähigkeit ausgewiesen ist. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils um die Zeit der Vertragsstillegung.

7. Mitgliederdaten
Änderungen der Anschrift und Änderungen der Kontodaten des Mitglieds sind unverzüglich und unaufgefordert der EFC-Gym schriftlich mitzuteilen. Unterlässt oder verzögert das Mitglied diese Mitteilung, so hat es die dadurch eventuell entstehenden Kosten (z.B. Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage) zu tragen.

8. Verlegung der Trainingsräume, höhere Gewalt
Die Verlegung der Einrichtungen innerhalb des Stadtgebietes berechtigt nicht zur vorzeitigen Kündigung. Der Vertrag bleibt auch gegenüber einem Rechtsnachfolger des EFC-Gym bindend. Wird es dem EFC- Gym aus Gründen, die es nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt) unmöglich, Leistungen zu erbringen (fortan „Unmöglichkeit“ genannt), so hat das Mitglied weder Anspruch auf Schadensersatz noch besteht ein Anspruch auf Stilllegung des monatlichen Beitrages. Als Ausgleich für die fehlende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen, hat das Mitglied jedoch das Recht, über die ursprüngliche Mitgliedschaftsdauer hinaus (für den Zeitraum der Unmöglichkeit) die vertraglichen geschuldeten Leistungen des EFC-Gym entsprechend in Anspruch zu nehmen.

9. Datenschutz
Die Informationen zur Datenerhebung nach Artikel 13 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (kurz: EU-DSGVO) werden auf einem separaten Dokument ausgehändigt und sind Bestandteil dieses Vertrages.
10. Änderungsvorbehalt

EFC Gym ist zu Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, anderer Bedingungen sowie der Leistungsbeschreibung und des Leistungsumfangs berechtigt. EFC Gym kann eine Änderung jedoch nur durchführen, wenn hierfür wichtige Gründe, insbesondere neue technische Entwicklung und Forschungsergebnisse, Änderung der Rechtsprechung und der geltenden Gesetze sowie unvorhersehbare Kostensteigerungen oder -senkungen (z.B. Inflation, Deflation, s.a. § 5 dieser Bedingungen) oder andere gleichwertige Gründe, vorliegen. Wird durch die vorgesehene Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt diese.

Die Kunden werden über vorgenommene Änderungen per E-Mail informiert. Die Änderungen entfalten frühestens 30 Tage nach Zugang der Änderungsmitteilung beim Kunden Wirksamkeit, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung diesen widerspricht. EFC Gym behält sich bei Widerspruch gegen die vorgenommenen Änderungen durch den Kunden eine ordentliche Kündigung des zugrundeliegenden Vertrages ausdrücklich vor.

10. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Für den Fall, dass eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollte, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestandteile.